Persona
Beamte sind beim Altersvorsorgedepot ab 1.1.2027 voll zulageberechtigt — die staatlichen Zulagen kommen on top zur Pension. Sinnvoll als Inflations- und Erbschaftspuffer, weil Pensionsansprüche nicht vererbbar sind.
Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf, Soldaten und Richter in Deutschland.
Ja — Beamte sind ab 1.1.2027 voll zulageberechtigt. Sie zählen wie schon bei der Riester-Rente zum Kreis der Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Förderdefinition, obwohl ihre Versorgung über die Pension läuft.
Berechtigt sind Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf, Soldaten der Bundeswehr und Richter — sowie deren Versorgungsempfänger im Ruhestand, solange sie das gesetzliche Eintrittsalter noch nicht erreicht haben.
Versorgungsbezüge selbst werden weder erhöht noch gemindert — das Altersvorsorgedepot ist eine eigenständige private Vorsorge-Säule.
Ja — vor allem als Inflations- und Erbschaftspuffer: Pensionsansprüche sind nicht vererbbar und werden mit dem Versorgungs-Anpassungssatz fortgeschrieben, der seit 2010 unter der allgemeinen Inflation lag.
Drei strategische Punkte sprechen für das Depot trotz Pension: Erstens werden Kursgewinne in der Ansparphase nicht besteuert — keine Abgeltungssteuer, keine Vorabpauschale. Zweitens kommen 540 € Grundzulage + 300 € pro Kind on top, ohne dass der Pensionsanspruch tangiert wird. Drittens bleibt das angesparte Kapital im Erbfall vererbbar — was bei einer Pension nicht möglich ist.
Für Beamte mit Kindern besonders attraktiv: Die 300 € Kinderzulage pro Kind und Jahr greifen unabhängig vom Beamten-Status.
Beamte können den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für Eigenbeiträge bis 1.800 €/Jahr nutzen — die Günstigerprüfung des Finanzamts vergleicht den Steuervorteil mit den Zulagen und gewährt jeweils den höheren Wert.
In der Auszahlphase ab 65 wird der geförderte Anteil nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Da viele Beamte mit Pension + Depot in der Auszahlphase im niedrigeren Steuerprogressionsbereich landen, fällt die Steuerbelastung typischerweise geringer aus als in der aktiven Dienstzeit.
Wichtig: Anders als beim Rürup-Depot existiert keine Bindung an Pflichtversichertenstatus — Beamte profitieren beim Altersvorsorgedepot von der vollen Förderung.
Der Vertrag bleibt unverändert bestehen — das Altersvorsorgedepot ist an den Versicherten gebunden, nicht an seinen Beamtenstatus.
Bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft endet zwar der Beamtenstatus, aber die bereits eingezahlten Beiträge, Zulagen und Kursgewinne bleiben im Depot. Die laufende Förderung greift weiterhin — als Pflichtversicherter der gesetzlichen Rentenversicherung gehört man dann zum Förderkreis.
Auch der umgekehrte Weg (Privatwirtschaft → Beamtenverhältnis) funktioniert reibungslos: das Depot wird einfach weitergeführt.
Tragen Sie nur Ihre E-Mail ein — wir senden Ihnen einen Bestätigungs-Link zur persönlichen Berechnung und erinnern Sie zum Start am 1.1.2027.
Ja, Beamte aller Laufbahnen (Lebenszeit, Probe, Widerruf), Soldaten und Richter sind voll zulageberechtigt — die 540 € Grundzulage und 300 € Kinderzulage greifen unabhängig vom Pensionsanspruch.
Nein. Das Altersvorsorgedepot ist eine eigenständige private Vorsorge-Säule. Versorgungsbezüge werden weder erhöht noch gemindert — Sie zahlen aus Ihrem Netto-Einkommen ein, die Bundesrepublik Deutschland zahlt Zulagen direkt ins Depot.
Ja, bis zu 1.800 € Eigenbeitrag plus die Zulagen sind nach § 10a EStG als Sonderausgaben absetzbar. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch und gewährt entweder den Steuervorteil oder die Zulagen — je nachdem was höher ist.
Drei Vorteile: Erstens vererbbares Kapital (Pension ist nicht vererbbar). Zweitens Inflationsschutz durch Kapitalmarkt-Anlage. Drittens steuerfreie Kursgewinne in der Ansparphase plus 540 € Grundzulage + Kinderzulagen on top — auch wenn die Pension allein reichen würde.