Begriff aus dem Altersvorsorgedepot-Glossar
Beiträge ins Altersvorsorgedepot sind in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehbar — bis zu 1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr (§ 10a EStG).
Die gewährten Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus) kommen beim Sonderausgabenabzug additiv obendrauf, werden also nicht angerechnet.
Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch: Es vergleicht den Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug mit den bereits ausgezahlten Zulagen und gewährt den jeweils höheren Betrag. Übersteigt der Steuervorteil die Zulagen, fließt der Mehrbetrag als zusätzliche Steuererstattung zurück.